Versteuerung der privaten Nutzung

Versteuerung der privaten Nutzung

von Elektro- und Hybridfirmenwagen

 

Nicht nur mit der Bereitstellung von Kaufprämien werden Elektro- und Hybridfahrzeuge in Deutschland gefördert, auch die Versteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen dieser Art ist anders als vom klassischen Verbrennungsantrieb gewohnt. 

 

Antriebsart Nutzung Bruttolistenpreis Versteuerung
Elektro gewerblich bis 60.000 Euro 0,25 %
Elektro und Hybrid privat über 60.000 Euro 0,50 %

 

Um für Firmen mit Dienstwagenregelung Anreize zur Anschaffung von umweltfreundlichen Fahrzeugen zu setzen, wurde bereits in 2019 beschlossen, die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Elektor- und Hybridfahrzeugen mit 0,5 % des inländischen Listenpreises zu ermöglichen. Derzeit gilt dies für Hybridfahrzeuge nur dann, wenn sie mindestens 40 Kilometer rein elektrisch zurücklegen können, ohne dass der Verbrennungsmotor zugeschaltet werden muss. Die vorgeschriebenen Mindestkilometer sollen ab 2022 auf 60 Kilometer und ab 2025 bereits auf 80 Kilometer erhöht werden. Für Hybride, die diese Vorgaben nicht erfüllen, gilt die 1% Regelung.

Damit interessierte Unternehmen langfristig planen können, wurde die Maßnahme vorzeitig bis zum 31.12.2030 verlängert und erweitert. 

 

 

Weiterhin förderfähig sind Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.

 

Hybridelektrofahrzeuge erhalten weiterhin den Umweltbonus, wenn deren maximale CO2-Emission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht übersteigert oder eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine erreicht.

  • Bei Anschaffung und Beantragung bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die elektrische Mindestreichweite 40 km
  • Bei Anschaffung und Beantragung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 beträgt die elektrische Mindestreichweite 60 km
  • Bei Anschaffung und Beantragung nach dem 1. Januar 2025 beträgt die elektrische Mindestreichweite 80 km

 

Die Innovationsprämie wurde wie im Koalitionsvertrag bis zum 31.12.2022 verlängert. Folgender Wortlaut findet sich nun in der Richtlinie.

Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller (Herstelleranteil am Umweltbonus) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil am Umweltbonus). Hiervon ausgenommen sind neue Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden sowie junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Die genannten Fahrzeuge erhalten eine Innovationsprämie, bei der der im Folgenden jeweils genannte Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Nicht erfasst hiervon ist der Bundesanteil in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich. Bei mehreren Anträgen für ein und dasselbe Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.

 

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