Förderungen

Umweltbonus/Ersparnis - Elektromobilität zahlt sich aus

 

Sparvorteile und Sonderrechte der Elektromobilität sind hier aktuell und übersichtlich aufbereitet (nach Inkrafttreten des Konjunkturpakets).

Förderungen im Überblick

Umweltbonus – Neue Förderbedingungen ab 2023

 

Das Förderprogramm Elektromobilität wird zum 01.01.2023 stärker auf Klimaschutz ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Förderung für Fahrzeuge mit Plug-In-Hybrid Antrieb und es gelten neue reduzierte Fördersätze. 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Umweltbonus mit einer neuen Richtlinie angepasst. Damit wird die Förderung auf Klimaschutz fokussiert und die Haushaltsmittel noch zielgerichteter eingesetzt. Die Neufassung der Richtlinie tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. 

Weitere, detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie hier. 

 

10 Jahre Kfz-Steuerbefreiung

 

Elektrofahrzeuge sind 10 Jahre ab Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit. Im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung wurde diese Maßnahme bis Ende 2030 verlängert².

 

Reduzierte Dienstwagenbesteuerung

 

Die Versteuerung rein elektrischer Dienstwagen wurde im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung nochmals attraktiver gestaltet. So wird die Bemessungsgrundlage zur Versteuerung rein elektrischer Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 € nur noch zu einem Viertel berücksichtigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 €, wird die Bemessungsgrundlage halbiert³.

 

Privilegierung im Straßenverkehr

 

Neben monetären Vorteilen können Elektroautos von Sonderrechten im Straßenverkehr profitieren, u.a. besondere Parkplätze, verringerte Parkgebühren oder die Benutzung von Busspuren⁴.

 

1) Der Umweltbonus setzt sich derzeit zu zwei Dritteln zusammen aus einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422, Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn, www.BAFA.de, sowie einer von einem Drittel der Volkswagen AG gewährten Prämie. Der Herstelleranteil (Volkswagen-Anteil) wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen und mindert somit die gesetzliche Umsatzsteuer (i.H.v. derzeit 16 % bzw. 480 €). Dieser herstellerseitige Umweltbonus ist nur verfügbar für Fahrzeuge mit einer Zulassung in Deutschland. Die Auszahlung des Anteils des BAFA erfolgt erst nach positivem Bescheid des von Ihnen gestellten Antrags. Der Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens am 31.12.2025. Die staatliche Innovationsprämie i.H. von 3.000 EURO wird zeitlich befristet bis zum 31.12.2021 angestrebt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Volkswagen Partner.

 

2) Gem. § 3d Abs. 1 KraftStG. Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt 10 Jahre bei Erstzulassung. Diese Maßnahmen wurden im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung für Erstzulassungen bis Ende 2025 verlängert. Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs und wird längstens bis zum 31.12.2030 gewährt. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

 

3) Fahrer von Dienstwagen mit Verbrennungsmotor, die auch privat genutzt werden, müssen monatlich 1 % des vollen Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Für Fahrer eines rein elektrischen Dienstwagens mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000€ wird dieser geldwerte Vorteil nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises ermittelt. Für Fahrer von rein elektrischen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von über 60.000€ wird die Bemessungsgrundlage halbiert. Diese Steuerbegünstigungen gelten für Erstzulassungen zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 und sind ebenso für gebrauchte Fahrzeuge gültig.

 

4) Mit dem Elektromobilitätsgesetz will die Bundesregierung elektrisch betriebene Fahrzeuge auch durch Privilegierung im Straßenverkehr unterstützen. Es wurde vereinbart, dass Elektroautos Sonderrechte erhalten können. Die Umsetzung ist den Ländern, Städten und Kommunen vorbehalten.

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